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Was stimmt und was ist ein hartnäckiges Gerücht?

Glaube nicht alles was Du hörst, liest oder googelst. 

Unser Anwalt erzählt Dir hier von den hartnäckigsten Gerüchten, mit denen er in seiner laufenden Praxis konfrontiert ist und woher sie kommen.

Fragen und Antworten

Das Internet ist leider eine besonders große Fundgrube für Legenden, Fehlinformationen und Missverständnisse.

Das liegt unter anderem daran, dass es für Rechtsunkundige oft schwer erkennbar ist, in welche Rechtslage sie sich gerade  einlesen. Es kann sein, dass das sympathisch und informativ wirkende Familienrechtsportal eigentlich die Deutsche oder Schweizer Rechtslage wiedergibt. Diese ist für in Österreich beheimatete Scheidungswillige im Regelfall völlig untauglich.

So gibt es das erwähnte einjährige Trennungsjahr zwar im deutschen Familienrecht, nicht aber im österreichischen. Auch dass in diversen Internetforen (beabsichtigt oder unbeabsichtigt) besonders ungefiltert Legenden und rechtliche Fehlinformationen verbreitet werden, sollte stets mit bedacht werden, wenn man dort Trost und Rat unter Gleichgesinnten sucht. Überdies gleicht letztlich kein Scheidungsfall  dem anderen, Parallelen lassen sich oft nur bedingt ziehen, Lösungen die für ein Paar passen können daher für ein anderes völlig untauglich sein.

Das mag vielleicht stimmen – oder auch nicht.  Grundsätzlich denkbar wäre es, da bei einvernehmlichen Scheidungen die Ehepartner mehr oder weniger alle Freiheiten für Regelungen ihrer Wahl haben; wahrscheinlich sind derart einseitige Ergebnisse aber nicht. Tatsache ist, dass bei einer Scheidungsquote von fast 50% jeder jemanden kennt, der geschieden ist, oder bald geschieden sein wird, viele Menschen haben demnach selbst Erfahrungen mit Scheidungen oder zumindest davon gehört. Ein Austausch unter Betroffenen mag hier durchaus persönlich wichtig sein; für Auskünfte über rechtliche Ansprüche oder direkte Empfehlungen für die eigene Scheidung ist ein solcher aber nur bedingt hilfreich. Weitererzählungen führen oft zu Verzerrungen, Missverständnissen und falschen Informationen. Glauben Sie also nicht unbedingt alles, was Ihnen aus dem Bekannten- und Freundeskreis über Scheidungen zugetragen wird.

Automatisch passiert bei Scheidungen im Regelfall gar nichts. Dieses Missverständnis ist wohl darauf zurückzuführen, dass eine Ehe auch ohne ehewidrige Verhaltensweisen des Scheidungsgegners geschieden werden kann, wenn die Ehepartner zumindest drei Jahre getrennt gelebt haben. Wenn also der scheidungswillige Ehepartner gegen den anderen, „schuldlosen“ Teil eine strittige Scheidung durchsetzen möchte, ist dies grundsätzlich erst nach drei Jahren Trennung möglich. Auch das passiert aber nicht von selbst, sondern setzt eine entsprechende Klage bei Gericht voraus. Je nach Lage des Einzelfalles kann aber selbstverständlich auch hier nach der Klage noch versucht werden, eine einvernehmliche Gesamtlösung auszuarbeiten.

Das ist grundsätzlich falsch, wenn man bedenkt, dass eine Trennung oder Scheidung schon allein wirtschaftlich betrachtet immer Einschränkungen für alle beteiligten Personen mit sich bringt:

Aus einem System heraus, in dem bis vor kurzem noch gemeinsam gewirtschaftet wurde, sind nun zwei Wohnungen und zwei Autos zu finanzieren, Zweitausstattungen für die Kinder anzuschaffen etc. Dass damit beiden Teilen am Ende des Monats weniger Geld übrig bleibt als zuvor liegt auf der Hand. Einbußen, Unbilligkeiten und Risiken gibt es daher so gut wie immer für alle Beteiligten, diese unterscheiden sich letztlich eben nur nach Sichtweise.

Kindesunterhalt ist nach österreichischem Recht auch im internationalen Vergleich nicht sonderlich üppig bemessen; umgekehrt können aber gerade mehrere Sorgepflichten bei Unterhaltspflichtigen mit einem mittleren Einkommen rasch dazu führen, dass es wirtschaftlich eng wird.

Davon, dass immer nur ein Teil zur Gänze Recht bekäme kann jedenfalls keine Rede sein.

„Siehe Ausführungen zu „Vor Gericht gewinnt ohnehin immer die Frau (Mutter)“

Das ist ein weitverbreitetes Missverständnis, das möglicherweise seinen Ursprung darin hat, dass von Seiten der Rechtsanwaltskammern kurze (meist 10-minütige) Beratungseinheiten im Rahmen der sogenannten „Ersten anwaltlichen Auskunft“ in der Kammer selbst angeboten werden.

Dies bedeutet aber nicht, dass eine (meist längere) Erstberatung bei einem Anwalt oder einer Anwältin in der Kanzlei kostenfrei ist oder zu sein hat, ebenso wenig wie das erste Jahresservice in der Autofachwerkstätte oder die erste Maßanfertigung bei einem Tischler gratis ist. Für Erstberatungsgespräche bei Rechtsanwälten werden aber regelmäßig bestimmte (oft auch billigere) Tarife angeboten, über die man sich im Vorfeld jedenfalls erkundigen sollte.

Grundsätzlich verhält es sich so, dass derjenige Teil, der im Rahmen eines Verfahrens vor Gericht verliert, dem obsiegenden Teil die Kosten von dessen Rechtsvertretung ersetzen muss.

Dies ist in Scheidungs-, Ehegattenunterhalts- und auch Vermögensaufteilungssachen der Fall. Keinen Kostenersatz gibt es aber bei Obsorgeverfahren oder Verfahren wegen Kindesunterhalt minderjähriger Kinder.

Oft besteht nun Verunsicherung darüber, ob diese Kosten (und damit das eigene Prozesskostenrisiko) ins gleichsam Unermessliche steigen können, wenn der andere Teil sich einen aus Funk und Fernsehen bekannten „Staranwalt“ zum Rechtvertreter erwählt. Da können Sie aber beruhigt sein, wie teuer der Anwalt des Gegners ist, hat keine Auswirkungen auf Sie, da ein Kostenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen des sogenannten Rechtsanwaltstarifs (RATG) zu erfolgen hat. Diese tarifmäßigen Kosten (abhängig vom nach Streitwert) sind  dem Gegner zu ersetzen, wenn Sie verlieren, nicht aber die (höheren) Kosten laut Honorarvereinbarung mit dem Staranwalt.

Auch dieses Gerücht ist relativ weit verbreitet und vermutlich darauf zurückzuführen, dass 1999 der Ehebruch als absoluter Scheidungsgrund aufgehoben wurde. Das bedeutet, dass seither geprüft wird, welche Auswirkungen der Ehebruch hatte. Eine ehewidrige Beziehung zu einer anderen Person ist auch nach heutiger Rechtslage grundsätzlich nach wie vor als schwere Eheverfehlung. Aber nur wenn diese Eheverfehlung zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat, berechtigt sie den anderen Ehepartner zur Erhebung einer Scheidungsklage. Daher kann ein  Seitensprung, den ich dem Partner verziehen habe, später nicht als  Scheidungsgrund geltend gemacht werden.

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