Scheidungsverfahren
Einvernehmliche Scheidung und die Streitige Scheidung.
Es gibt in Österreich zwei mögliche Gerichtsverfahren für eine Scheidung, die Einvernehmliche Scheidung und die Streitige Scheidung. Empfehlenswert ist es, eine Einvernehmliche Scheidung anzustreben und dafür auch Unterstützung durch Coaching, Mediation und anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
In bestimmten Fällen kann es auch empfehlenswert sein, zumindest vorerst keine Ehescheidung anzustreben. Was im Einzelfall das Beste ist, sollte jedenfalls in einer entsprechenden Beratung vorab geklärt werden.
Fragen und Antworten
Wir haben für Dich hier die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst und uns dabei um Verständlichkeit bemüht.
Einvernehmliche Scheidung:
Die Einvernehmliche Scheidung wird mit einem gemeinsamen Scheidungsantrag an das Gereicht eingeleitet. Sie Spart viel Geld, Nerven im Vergleich zu einer Streitigen Scheidung. Sie geht auch wesentlich schneller. Ca. 90% der Paare schaffen es, sich einvernehmlich scheiden zu lassen.
Streitige Scheidung:
Die streitige Scheidung wird mit einer Scheidungsklage bei Gericht eingeleitet.
Dies sollte grundsätzlich wohlüberlegt sein, da der Aufwand eines strittigen Scheidungsverfahrens weit größer ist als bei einer einvernehmlichen Scheidung und auch weit höhere Kosten entstehen können (die im äußersten Fall auch das Vermögen, über das eigentlich gestritten wird, aufbrauchen können). Manchmal geht es allerdings nicht anders, aber eine strittige Scheidungsauseinandersetzung vor Gericht sollte an sich immer der Plan B sein.
Im strittigen Scheidungsverfahren gilt die relative Anwaltspflicht. Das heißt, die Ehepartner können vor Gericht an sich selbst handeln und auch die Scheidungsklage selbst einbringen (etwa im Rahmen einer am Amtstag des Gerichtes zu Protokoll gegebenen Klage). Wer sich allerdings vertreten lassen möchte, kann dies ausschließlich durch einen Anwalt tun.
- Die Ehepartner sind seit einem halben Jahr getrennt (= getrennte Lebensgemeinschaft, in Deutschland „Trennungsjahr“) und beide sehen die Ehe als unheilbar zerrüttet an.
- Gemeinsamer Antrag an das Bezirksgericht des letzten gemeinsame Wohnortes (mündlich oder schriftlich) siehe Formular Einvernehmliche Scheidung auf www.oesterreich.gv.at
- Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Ehegattenunterhalt, Obsorge, Kontaktrechte, Kindesunterhalt, Vermögensaufteilung).
Bei Vorhandensein gemeinsamer minderjähriger Kinder Bescheinigung über die Absolvierung einer Einheit Erziehungsberatung: Elternberatung vor Scheidung.
Man „verkehrt“ nicht mehr als Paar (physisch und wirtschaftlich) z.B. wenn möglich getrennte Schlafzimmer, Einkauf und Konten sind getrennt. Eine gemeinsame Wohnung schadet nicht. In der Praxis wird nicht geprüft, ob die Lebensgemeinschaft tatsächlich seit 6 Monaten getrennt ist.
Die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ist eine wesentliche Folge einer (aufrechten) Ehe. Dementsprechend besteht dieser eheliche Unterhaltsanspruch bis eine Ehe auch tatsächlich geschieden ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Du
- nicht die beruflichen Qualifikationen hast, um ein eigenes Einkommen zu erzielen.
- aus Krankheitsgründen nicht in der Lage bist, ein eigenes Einkommen zu erzielen.
- Du Dich um Haushalt und die Kindererziehung kümmerst.
- Ein wesentliches Gefälle in den wechselseitigen Einkünften der Ehepartner besteht.
Bei schwerer Eheverfehlung des Berechtigten (Affäre, Gewalt, Auszug aus der Ehewohnung ohne Zustimmung) kann dieser Unterhalt entfallen (Unterhaltsverwirkung). Hierauf ist stets besonders Bedacht zu nehmen, da bereits ein (unbedachter) Auszug aus der Ehewohnung zum Verlust des ehelichen Unterhaltsanspruches führen kann.
Achtung: Ohne Zustimmung des Partners aus der Ehewohnung auszuziehen kann schwerwiegende Folgen haben! Im schlimmsten Fall kann das als schwere Eheverfehlung ausgelegt werden. Um Auf Nummer sicher zu gehen solltest Du daher jedenfalls auch bei Einvernehmen schriftliche Zustimmung Deines Ehepartners holen, bevor Du ausziehst.
Grundsätzlich gilt, dass auf eheliche Unterhaltsansprüche für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden kann. Zulässig wäre allenfalls nur ein Verzicht auf Unterhaltsleistungen für vergangene Zeiträume oder einzelne Teilbeträge.
Nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (Trennung) kann ein Ehepartner jedoch wirksam auf weiteren Ehegattenunterhalt verzichten, wenn er erwerbsfähig ist oder sonst für den notwendigen Unterhalt gesorgt ist. Achtung: Bevor irgendwelche Schritte in diese Richtung gesetzt oder Erklärungen abgegeben werden ist auf jeden Fall eine entsprechende rechtliche Beratung zu empfehlen.
Grundsätzlich ja, doch darf diese Beziehung nicht vor der Trennung bestanden haben oder zur Zerrüttung der Ehe geführt haben. Eine Affäre während der aufrechten Ehe entspricht einer schweren Eheverfehlung und kann zur Scheidungsklage mit strittigem Verfahren führen.
Vom Eingehen einer neuen Partnerschaft in dieser Phase ist daher grundsätzlich abzuraten.
- Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt betreffend die gemeinsamen minderjährigen Kinder. (Bei Kindesunterhalt darf nicht weniger vereinbart werden als gesetzlich zusteht).
- Unterhalt der Ehegatten (Verzicht oder Höhe)
- Zuweisung der Ehewohnung – Aufteilung des ehelichen Vermögens
- Regelung offener Kredite, für die beide Ehegatten haften
Bei Aufteilung von Schulden ist vorab zu prüfen, ob die Bank der getroffenen Vereinbarung zustimmt z.B. wenn einer aus der Haftung entlassen werden soll.
Gibt es Uneinigkeit, kann ein Mediator dabei unterstützen, diese Vereinbarung gemeinsam zu erarbeiten. Über seine Rechte im Scheidungsfall sollte sich jeder Ehepartner vorab informieren.
Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen wird vom Richter in Anwesenheit beider Parteien bei einem Gerichtstermin protokolliert (Scheidungsvergleich). Vor diesem Termin sollte alles geklärt sein, beim Gerichtstermin sollte nicht mehr diskutiert werden.
Nein, es besteht keine Anwaltspflicht für das Verfahren. Es empfiehlt sich aber, sich vorab anwaltlich beraten zu lassen, da Fehler bei der einvernehmlichen Ehescheidung (Unterhaltsverzicht, Verlust von Ansprüchen auf Witwenpension) weitreichende Folgen haben können bzw. missverständliche Regelungen oder sonstige Versäumnisse danach oft nur mit weit größerem Aufwand berichtigt werden können, als wenn es gleich eine entsprechend ordentliche Vereinbarung gegeben hätte.
Wenn alles gut vorbereitet ist, kann ein Termin für eine einvernehmliche Scheidung vor Gericht meist innerhalb von einigen Wochen gefunden werden, der Termin selbst dauert dann meist nicht länger als eine halbe Stunde.
Die für die einvernehmliche Scheidung anfallenden Gerichtsgebühren belaufen sich zunächst auf EUR 312,–. Für den Scheidungsvergleich ist aber neben dieser Gebühr noch eine weitere Pauschalgebühr von EUR 312,– zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache (Eigentumswohnung, Haus, Grundstück) oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt diese weitere Pauschalgebühr EUR 468,–. Bei geringem Einkommen und wenig Vermögen kann ein Anspruch auf eine Befreiung von den Gebühren bestehen (Verfahrenshilfe). .
Gesondert zu entrichten sind weiter Kosten für Anwälte, Mediation und die Erziehungsberatung.
Eine Scheidungsklage ist im Wesentlichen möglich wegen Verschulden (schwere Eheverfehlung des anderen Ehepartners) oder wegen zumindest dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Dazu kommen grundsätzlich noch andere Scheidungstatbestände, wie etwa wegen ehezerrüttendem Verhalten ohne Verschulden (z.B, bei einer psychischen Erkrankung, Suchtkrankheit) oder wegen einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit des anderen Ehepartners. Die praktische Relevanz dieser letzten Scheidungstatbestände ist allerdings gering.
Nein, aber dies ist dringend zu empfehlen.
Wenn Du Dir keinen Anwalt leisten kannst, kannst Du beim Bezirksgericht Verfahrenshilfe beantragen. Wenn der Antrag durchgeht, wird Dir ein Anwalt zugewiesen (man kann diesen nicht selbst auswählen). Da es aber keinen absoluten Anwaltszwang in Scheidungsverfahren gibt, wird dies oft nur dann bewilligt, wenn besondere rechtliche Schwierigkeiten bestehen oder etwa der andere Teil durch einen Anwalt vertreten ist.
Ein Ehepartner kann zunächst im Wege einer Scheidungsklage die Ehescheidung begehren, wenn der andere Partner durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass mit einer Wiederherstellung einer normalen ehelichen Gemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann. Hierunter fallen z.B. Ehebruch, körperliche Gewalt, Verletzungen der wechselseitigen ehelichen Treuepflichten, Beschimpfungen, ein Auszug aus der Ehewohnung usw.
Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, dass er die Verfehlung des anderen verziehen oder nicht als ehezerstörend empfunden hat (z.B. Ehelicher Beischlaf nach einem Seitensprung, gemeinsamer Urlaub). Eine neue Verfehlung die ich nicht verzeihe, berechtigt aber natürlich wieder zur Scheidung.
Eigene Eheverfehlungen werden vom Gericht jedenfalls in die anzustellende Verschuldensabwägung (siehe dazu unten) einbezogen. Auch kann es möglich sein, dass der andere Ehepartner seine eigenen, für sich genommen ehewidrigen Verhaltensweisen als entschuldbare Reaktionshandlung auf vorangegangene Eheverfehlungen zu rechtfertigen sucht. Im äußersten Fall können eigene schwere Eheverfehlungen trotz ehewidriger Verhaltensweisen des anderen Ehepartners auch zu einer Abweisung des Scheidungsbegehrens führen, wenn das Scheidungsbegehren nicht mehr als „sittlich gerechtfertigt“ angesehen werden kann.
Achtung: Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn du nicht binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes die Klage erhebts. Die Frist läuft aber nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist (siehe getrennte Lebensgemeinschaft). Das ist besonders dann wichtig, wenn man vorher eine „Einvernehmliche Scheidung“ versuchen möchte. Klappt das nicht, kann man immer noch die Scheidungsklage einbringen.
Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft wiederherzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an.
Grundsätzlich wird von Seiten des Gerichtes ein Termin für einen ersten Verhandlungstermin anberaumt und die Klage samt Ladung hierfür an den anderen Ehepartner zugestellt. Es mag sein, dass der andere Ehepartner sich dann (auch) anwaltliche Unterstützung sucht und eine Woche vor dem Termin einen sogenannten „vorbereitenden Schriftsatz“ als Erwiderung auf die Klage einbringt. Denkbar ist auch eine sogenannte Widerklage, dass also eine eigene Scheidungsklage vom anderen Ehepartner eingebracht wird. Das kann sein, muss aber nicht sein, je nachdem welche Ziele im Verfahren verfolgt werden.
In der ersten Tagsatzung bei Gericht werden meist nochmals ausführliche Gespräche über eine mögliche einvernehmliche Gesamtlösung (einvernehmliche Scheidung) geführt, allenfalls kann auch hier nochmals ein Versuch unternommen werden, bis zum nächsten Termin bei Gericht Mediation in Anspruch zu nehmen.
Führt dies alles aber zu keinem Ergebnis, wird in – in der Regel – mehreren weiteren Tagsatzungen das strittige Scheidungsverfahren durchgeführt, also konkret das Beweisverfahren über die wechselseitig aufgestellten Behauptungen über den Eheverlauf und die Gründe des Scheiterns der Ehe. Hier gibt es Einvernahmen der Parteien, Zeugeneinvernahmen, es können Urkunden vorgelegt werden usw. Wenn alles erörtert wurde, wird das Verfahren geschlossen und ergeht danach ein schriftliches Urteil.
In diesem urteilt das Gericht dann darüber, ob die Ehe überhaupt an sich geschieden wird und – wenn ja – wen das Verschulden an ihrer Zerrüttung trifft. Dies ist vor allem für allfällige nacheheliche Unterhaltsansprüche bedeutsam (siehe dazu unten).
Dieses Urteil könnte dann noch mittels Berufung bzw. Revision an das übergeordnete Landesgericht bzw. den Obersten Gerichtshof angefochten werden. Die damit verbundenen Kosten können freilich erheblich sein und ist natürlich fraglich, ob eine solche Eskalation letztlich zu tragfähigen Lösungen für die Zukunft führen kann.
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