Trennung ohne Scheidung

Was gilt, wenn ich mich trenne aber die Ehe aufrecht bleibt?

Manchmal wollen Ehepartner eine Trennung ohne Scheidung ihrer Ehe. Dies kann persönliche oder manchmal auch wirtschaftliche Gründe haben. Gerade bei Ehepaaren, bei denen ein Partner seine eigene Berufstätigkeit über längere Zeit hintangestellt und sich der gemeinsamen Familie gewidmet hat, kann eine Trennung ohne Scheidung oft aus wirtschaftlichen Gründen der bessere Weg sein, etwa wenn dieser Partner wegen eingeschränkter beruflicher Perspektiven auf Unterhalt angewiesen ist oder etwa nur geringe eigene oder vielleicht auch gar keine eigenen Pensionszeiten erworben hat. Das heißt, je nach den Umständen des Einzelfalles, muss eine rasche Ehescheidung nicht immer der beste Weg für beide Ehepartner sein.

Leben die Ehepartner getrennt, sind aber nicht geschieden, bleiben grundsätzlich die aus der Ehe resultierenden wechselseitigen Rechte und Pflichten aufrecht, also vor allem was Unterhalt, Erbrecht etc. betrifft.

Gerade dann, wenn der wirtschaftlich schlechter gestellte Ehepartner keine Eheverfehlungen gesetzt hat, empfiehlt sich daher oft, an der Ehe festzuhalten und abzuwarten, bis der andere Teil nach Ablauf der dreijährigen Trennungsphase selbst die Scheidung begehrt. Der dementsprechend schuldlose Teil, der eigentlich an der Ehe noch festhalten wollte, wird vom Gesetz dann damit „belohnt“, dass seine möglichen nachehelichen Unterhaltsansprüche jenen während aufrechter Ehe entsprechen, es hier also zu keiner Schlechterstellung durch die Scheidung kommt. Auch sind Witwenpensionsansprüche hier bestmöglich gewahrt. Achtung: Für die Zeit nach einer Scheidung muss hier aber ein entsprechendes gerichtliches Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich bestehen!

Grundsätzlich können die Ehepartner aber auch schon vor Ablauf der Trennungsphase analog zu einem Scheidungsvergleich eine sogenannte Trennungsvereinbarung schließen, mit der sie verschiedenste wirtschaftliche Regelungen treffen können. Diese ist (da die Ehe ja noch nicht geschieden ist) ein Ehevertrag und damit notariatsaktspflichtig. Hier empfiehlt sich für beide Ehegatten eine umfängliche rechtliche Beratung im Vorfeld.

Was gilt, wenn ich nie verheiratet war?

Aus einer Lebensgemeinschaft ergeben sich weder Rechte noch Pflichten. Es besteht daher – reich rechtlich gesehen – weder die Pflicht zur Treue, noch zum Beistand und zur anständigen Begegnung.

Es gibt aber auch keinen Unterhaltsanspruch und keinerlei Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung im Betrieb des anderen, obwohl derartige Leistungen von LebensgefährtInnen häufig erbracht werden. Die Ehefrau ist zu solchen Leistungen gesetzlich verpflichtet, hat dafür aber einen Unterhalts- und Witwenpensionsanspruch, erbrechtliche Ansprüche und im Fall der Scheidung auch einen Anspruch auf Vermögensteilung.

Die Lebensgefährtin, welche die gleichen Dienstleistungen erbringt, hat keinen Entgeltanspruch: Ihr wird unterstellt, dass sie diese Leistungen unentgeltlich, eben im Hinblick auf die Lebensgemeinschaft, erbringen will. Wird der Lebensgefährtin allerdings für eine Tätigkeit z.B. im Betrieb des anderen ein Entgelt versprochen bzw. die Eheschließung zugesagt, so kann sie Entgelt für ihre Tätigkeit verlangen.

LebensgefährtInnen haben keinerlei Unterhaltsanspruch für sich selbst, nur für gemeinsame Kinder (bei Kindesunterhalt besteht kein unterschied zur ehe)

Jedoch haben Frauen gegen den Vater eines gemeinsamen Kindes einen Anspruch auf Ersatz der Entbindungskosten sowie die Kosten ihres Unterhalts für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung.

Eine nicht pflichtversicherte Lebensgefährtin, die einem sozialversicherten Mann seit zumindest 10 Monaten unentgeltlich den Haushalt geführt hat, kann von ihm in der Krankenversicherung mitversichert werden; ist der Versicherte pflegebedürftig (Stufe 3), oder erzieht die Lebensgefährtin ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind, erfolgt diese Mitversicherung sogar beitragsfrei. 

LebensgefährtInnen haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension.

Seit 01.01.2017 wird der/dem überlebenden Lebensgefährtin/en, welche/r mit dem/der Verstorbenen zumindest die letzten drei Jahre vor deren/dessen Tod im gemeinsamen Haushalt lebte, ein gesetzliches Erbrecht eingeräumt, wenn die/der Verstorbene keine letztwillige Verfügung zu Gunsten anderer Personen, keine/n Ehegattin/en oder eingetragene/r Partner/in und keine erbberechtigten Verwandten hinterlässt.

Darüber hinaus gibt es nun auch für LebensgefährtInnen ein gesetzliches Vorausvermächtnis. Das bedeutet, dass die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte unter den oben genannten Voraussetzungen das Recht hat, nach dem Tod des Erblassers vorerst (höchstens ein Jahr) in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen.

Trotz der erfreulichen Gesetzesänderung ist es daher für LebensgefährtInnen noch immer empfehlenswert, durch ein Testament für einander vorzusorgen.

Vermögensteilung im Fall der Trennung

Was die Vermögensseite betrifft, so gelten für LebensgefährtInnen grundsätzlich die normalen Bestimmungen des österreichischen Zivilrechtes, es gibt daher keinerlei „Zugewinnausgleich“ oder vermögensrechtliche Absicherung wie bei verheirateten Paaren. Denkbar sind zwar auch hier gewisse Ansprüche (etwa bei gemeinsamer Errichtung eines Hauses), diese sind jedoch komplizierter zu beurteilen und durchaus auch mühevoller und oft mit höheren Kostenrisiko vor Gericht durchzusetzen.

Sonstige Schutzrechte 

Lediglich Schutzbestimmungen, die sich nicht aus dem Eherecht ableiten, wie beispielsweise der Schutz vor Besitzstörung, der Schutz vor Gewalt oder das Recht, sich in einem Gerichtsverfahren gegen den anderen der Zeugenaussage zu entschlagen, kommen auch LebensgefährtInnen zugute.

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