Ehewohnung, Vermögen und Schulden
Hier erfährst Du, wie die Vermögensaufteilung unter Ehepartnern gesetzlich geregelt ist und wer für Schulden haftet.
Fragen und Antworten
Wir haben für Dich hier die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst und uns dabei um Verständlichkeit bemüht.
Ehepartner können im Zuge einer einvernehmlichen Ehewohnung regeln wer bleibt, wer geht und bis wann. Auch ob Eigentum (an einem Haus oder an einer Eigentumswohnung) zu übertragen ist, ob hierfür eine Ausgleichszahlung zu leisten ist und was mit der Einrichtung passiert kann einvernehmlich geklärt werden.
Grundsätzlich gilt, dass die Ehewohnung von der Rechtsordnung besonders geschützt ist. Daher besteht ein gesetzlicher Anspruch darauf, dass ein Ehepartner, der über die Ehewohnung verfügungsberechtigt ist (Mieter, Eigentümer etc.) alles unterlässt, dass zu einem Verlust der Ehewohnung für den drauf angewiesenen anderen Ehepartner führen könnte (z.B. Aufkündigung des Mietvertrages etc.). Sollte dies dennoch der Fall sein, können entsprechende Unterlassungsansprüche geltend gemacht und auch einstweilige Verfügungen bei Gericht beantragt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Ehepartner „Mitbesitzer“ der Wohnung, gleichgültig, wer HauptmieterIn, EigentümerIn, GenossenschafterIn usw. ist. Das heißt, dass beide Eheleute das Recht haben, die Wohnung und ihre Einrichtung so zu benützen, als gehörte sie ihnen.
Wer ausgesperrt wird, kann binnen 30 Tagen eine binnen 30 Tagen eine sogenannten Besitzstörungsklage bei Gericht einbringen und darf binnen dieser Frist auch das Schloss wieder zurücktauschen.
Ein nicht abgesprochener Schlosstausch ist also grundsätzlich problematisch und wird in der Regel zu einem Besitzstörungsverfahren führen (und hier fast immer zu einem Prozessverlust, was nicht der beste Auftakt für eine mögliche strittige Scheidungsauseinandersetzung sein wird).
Bei Gefahr in Verzug sollte daher der Partner der sich berechtigt bedroht fühlt, statt das Schloss auszutauschen, versuchen eine “Wegweisung“ durch die Polizei oder eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu erwirken (siehe dazu www.oesterreich.gv.at).
Wenn vertraglich nichts anderes zwischen den Partner vereinbart wurde, gilt in Österreich das Prinzip der Gütertrennung.
Das heißt, das Vermögen, welches in die Ehe eingebracht und während der Ehe erworben wurde, gehört grundsätzlich dem Ehepartner, der es tatsächlich auch gekauft oder bereits besessen hat. Das Gegenteil der Gütertrennung wäre die Gütergemeinschaft, die zwischen den Ehegatten ausdrücklich vereinbart werden müsste (Ehepakt, Ehevertrag). Ist dies nicht der Fall, ist daher von Gütertrennung auszugehen.
Im System der Gütertrennung verwaltet jeder Ehepartner das eigene Gut selbst und haftet nur für die eigenen Schulden. Der Umstand, dass also ein Ehepartner während der Ehe einen Kredit aufgenommen hat, führt noch nicht automatisch dazu, dass auch eine Haftung des anderen Ehepartners (also mehr oder weniger „kraft“ Ehe) begründet würde.
Bei einer Vermögensaufteilung werden das eheliche Gebrauchsvermögen und vorhandene Ersparnisse aufgeteilt. Das eheliche Gebrauchsvermögen sind zunächst bewegliche und unbewegliche Sachen, die von beiden Teilen gebraucht wurden – sprich der Hausrat, ein Haus, ein gemeinsames Auto, die Wohnung. Unter den Ersparnissen in der Vermögensaufteilung, versteht man alle verwertbaren Wertanlagen, die von den Ehepartnern während der Ehe angesammelt wurden, z.B. Sparbücher, Bargeld, Wertpapiere, Kunstsammlung.
Prinzipiell lässt sich sagen, dass das Vermögen, dass beide Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, zwischen den Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt wird.
Sofern also im Rahmen eines Ehevertrags nichts anderes vereinbart wurde, findet nach einer Ehescheidung im Wesentlichen eine Art „Zugewinnausgleich“ statt.
Doch es gibt auch einige Punkte, die einer Vermögensaufteilung nicht unterliegen:
- Sachen, die einer der beiden Parteien mit in die Ehe gebracht hat
- Geschenke von Dritten oder das Erbe einer Person
- Dinge, die dem persönlichen Gebrauch oder der Berufsausübung gedient haben
- zu einem Unternehmen gehören, das Unternehmen als solche sowie Unternehmensanteile (außer die Anteile sind bloße Wertanlagen).
Schulden werden ebenfalls geteilt (dazu auch gleich noch unten), es sei denn, einer der Partner hätte Schulden gemacht (oft für ein teures persönliches Hobby), die ausschließlich und nachweislich nur seinem eigenen Zwecken dienten.
Die Schuldfrage spielt beim Zugewinnausgleich absolut keine Rolle: Der Zugewinn während der Ehe wird hälftig aufgeteilt. Das Eherecht geht also davon aus, dass erworbenes Vermögen während der Ehe auf der Teamarbeit des Ehepaares basiert.
Als Beitrag zählt auch (wichtig, wenn ein Partner kein eigenes Einkommen hatte):
- Kindererziehung
- Haushaltsführung
- Unterhaltsleistungen
- Mithilfe im Familienbetrieb
Wichtig: Bei der Vermögensaufteilung ist nicht entscheidend, wie das Eigentum während der Ehe aufgeteilt war! Falls ein Ehegatte während der Ehe Alleineigentümer bspw. des Autos oder der Ehewohnung war, stellen diese Dinge dennoch eheliches Vermögen dar und unterliegen der Aufteilung wenn sie während der Ehe aus ehelichen Mitteln angeschafft wurden und nach den allgemeinen Bestimmungen der Aufteilung unterliegen.
Nicht ausschlaggebend ist hier auch, aus wessen Verdienst etwas angeschafft wurde. Auch die reine Haushaltsführung ist grundsätzlich ein gleichwertiger Beitrag zur Schaffung des ehelichen Vermögens. Es kann daher nicht gesagt werden, dass Dinge, die während der Ehe ausschließlich aus dem Verdienst eines Ehegatten angeschafft worden sind, nicht der Aufteilung unterlägen und ihm/ihr alleine verbleiben müssten.
Gegenstand der Aufteilung sind darüber hinaus auch Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen zusammenhängen. Damit sind also jene Verbindlichkeiten gemeint, die eingegangen worden sind, um Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens (oder auch der ehelichen Ersparnisse) anzuschaffen, herzustellen, instand zu halten oder zu verbessern. Diese werden bei der Aufteilung berücksichtigt, das heißt dass die Schulden bei der Ermittlung der den Ehegatten jeweils zukommenden Vermögenswerte wertmindernd berücksichtigt werden. Gehört also bspw. ein PKW, der mit Hilfe eines Darlehens angeschafft worden ist, zum ehelichen Gebrauchsvermögen, so vermindert die noch offene Schuld den Wert des Fahrzeuges entsprechend. Derjenige Ehegatte, der also diesen Vermögenswert im Rahmen der Aufteilung zugeteilt erhält, wird dementsprechend auch die damit zusammenhängenden Schulden zur Rückzahlung zu übernehmen haben.
Auch Schulden, die mit dem sog. „ehelichen Lebensaufwand“ zusammenhängen (also im Wesentlichen Konsumschulden) sind bei der Aufteilung zu berücksichtigen.
Für ein Unternehmen aufgenommene Schulden können dementsprechend grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (da hier ja kein Zusammenhang mit dem ehelichen Vermögen besteht).
Das Gericht (siehe dazu auch unten zum Aufteilungsverfahren) kann hier auch entsprechende Regelungen treffen, also bspw. aussprechen, dass ein im Innenverhältnis (also mit Wirkung zwischen den Ehepartnern) nur noch ein Teil zur Zahlung der Schulden verpflichtet ist. Nach außen hin (also gegenüber dem Gläubiger (bspw. der Bank), ändert dies aber noch nichts.
Bei einer Haftung beider Ehepartner (wenn also bpsw. beide einen Kreditvertrag als Kreditnehmer unterschrieben haben), kann das Gericht allerdings auch zu Lasten der Bank aussprechen, dass künftig nur noch ein Ehepartner Hauptschuldner und der andere nur noch sog. „Ausfallsbürge“ sein soll, also im Wesentlichen dann erst zum Zug käme, wenn Exekutionen gegen den Hauptschuldner in angemessener Zeit kein Ergebnis gebracht hätten.
Achtung: Hierfür ist ein eigener Beschluss des Gerichtes erforderlich, der auch längstens innerhalb der einjährigen Aufteilungsfrist zu beantragen ist!
Das Gericht kann allerdings nicht zustimmen, dass ein Ehepartner komplett aus der Haftung entlassen wird. Hierfür muss der Gläubiger (also regelmäßig die Bank) „mitspielen“, also seine Zustimmung hierfür erteilen.
Falls sich die Ehepartner nicht einigen können, kann es bei der Vermögensaufteilung zu einem sogenannten Aufteilungsverfahren kommen. Zuständig dafür ist das jeweilige Bezirksgericht des letzten gemeinsamen Wohnorts. Bei einer Vermögensaufteilung solltest Du unbedingt folgende Dinge beachten:
Der Antrag zur Vermögensaufteilung muss innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Scheidung eingebracht werden.
Achtung: Falls diese Frist nicht eingehalten werden kann, verlierst Du den Anspruch.
Auch hier ist kein Rechtsanwalt verpflichtend; eine Vermögensaufteilung kann allerdings sehr kompliziert werden – manchmal empfehlt also die Unterstützung eines Rechtsanwaltes, zumindest aber eine Beratung bevor ein entsprechender Antrag gestellt wird!
Vermeide ein aussichtslose Aufteilungsverfahren. Denn bei Verlust des des Verfahrens kann es zu einem sogenannten Kostenersatz an die Gegenseite kommen. Das bedeutet, dass derjenige, der im Verfahren zur Gänze oder zum überwiegenden Teil unterliegt, der anderen Partei die Kosten des Verfahrens ersetzen muss, also vor allem Anwaltskosten, aber auch Gerichtsgebühren und allfällige Sachverständigengebühren, wenn die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich gewesen sein sollte. Hier können die Kosten schnell sehr hoch werden, je nachdem wie der Streitgegenstand (das Vermögen) von den Parteien bewertet wird.
Beim Vorliegen dieser Zugewinngemeinschaft muss bei einer Scheidung oder dem Tod eines Partners der Zugewinnausgleich erfolgen. Dieser bedeutet, dass die in der Ehe gemeinsam erworbenen Ersparnisse und Gegenstände inkl. Immobilien (der Zugewinn) aufgeteilt werden. Was ein Partner vor der Ehe besessen hat, fällt nicht darunter. Schulden werden ebenfalls geteilt, es sei denn, einer der Partner hätte Schulden gemacht (oft für ein teures persönliches Hobby), die ausschließlich und nachweislich eigenen Zwecken dienten. Eine eventuelle Schuldfrage hinsichtlich der Scheidung spielt beim Zugewinnausgleich absolut keine Rolle. Allein der sogenannte „Beitrag der Eheleute“ während ihrer Ehe wird hälftig aufgeteilt. Damit ist nicht allein der Finanzbeitrag gemeint. Zum Zugewinn gehören auch (wichtig, wenn ein Partner kein eigenes Einkommen hatte):
- Kindererziehung
- Haushaltsführung
- Unterhaltsleistungen
- Mithilfe im Familienbetrieb
Das Eherecht geht davon aus, dass erworbenes Vermögen während der Ehe auf der Teamarbeit des Ehepaares basierte. Der Mann war möglicherweise als Unternehmer nur deswegen erfolgreich, weil ihm die Frau während der Ehe den Rücken in Bezug auf die Kindererziehung und Haushaltsführung freihielt. Ebenso spielt es keine Rolle, wie viel mehr einer der Partner gegenüber dem anderen verdien.
Beim reinen Zugewinnausgleich hat die Zugewinngemeinschaft der Eheleute am Tag ihrer Eheschließung mit einem Anfangsvermögen (Achtung: einem gemeinsamen Vermögen, das auch null sein kann) begonnen und endet bei Zustellung des Scheidungsantrages mit dem Endvermögen. Liegt Letzteres über dem Anfangsvermögen, gab es einen Zugewinn, der hälftig geteilt wird.
Es kann auch negativ ausfallen, wenn das Paar gemeinsame Schulden hat. Diese werden ebenfalls hälftig geteilt. Zugewinnausgleich heißt der Vorgang, weil nur sehr selten der Zugewinn beider Partner gleich hoch ausfällt. Es geht also darum, die Differenz zwischen den separaten Zugewinnen beider Partner während der Ehe zu ermitteln und auszugleichen.
Die praktische Rechnung hierfür ist sehr einfach: Es werden alle Vermögenswerte inklusive Immobilien etc. und Barbeständen auf den Konten ermitteln und hälftig geteilt. Wer von den beiden Eheleuten weniger besitzt, erhält vom anderen den Ausgleich. Der Zugewinn wird hälftig geteilt.
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