Versicherung und Pension
Einvernehmliche Scheidung und die Streitige Scheidung.
Versicherung
Es ist wichtig sich schon vor einer Scheidung über die Konsequenzen bei der Versicherung zu kümmern, sonst kannst Du unter Umständen eine böse Überraschung erleben.
Pensionsansprüche
Eine der Konsequenzen einer Scheidung, die bedacht werden müssen, sind die Pensionsansprüche. Du bist eventuell in der Pension nicht mehr so gut abgesichert wie zuvor und musst entsprechend vorsorgen.
Um nach dem Ableben des Ex-Ehepartners eine Witwenpension zu erhalten, müssen überdies Formalvoraussetzungen streng eingehalten werden. Diese werden im Rahmen eines Scheidungsverfahrens häufig zu wenig beachtet.
Fragen und Antworten
Wir haben für Dich hier die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst und uns dabei um Verständlichkeit bemüht.
Da die gesetzliche Unfallversicherung personenbezogen über das Beschäftigungsverhältnis besteht, verändert sich hier im Falle einer Scheidung nichts. Auch eine private Unfallversicherung besteht im Grunde für eine Einzelperson und bleibt damit von der Scheidung oder Trennung an sich unberührt. Maximal kann sich der Tarif ändern, weil ein gewährter „Familienrabatt“ entfällt.
Der Partner, der im Grundbuch als Eigentümer einer Immobilie eingetragen ist, ist in der Regel auch der Versicherungsnehmer der Eigenheimversicherung. Sind beide Ehepartner im Grundbuch eingetragen, hängt die Gebäudeversicherung und ihr Übergang mit den im Grundbuch vermerkten Anteilen zusammen. Gibt es nach der Scheidung einen neuen Alleineigentümer, und möchte dieser die Polizze übernehmen, ist das leicht möglich. Die Änderung der Besitzverhältnisse muss nur der Versicherung angezeigt werden.
Die Haushaltsversicherung deckt den Inhalt des versicherten Zuhauses und enthält in der Regel auch eine Privathaftpflichtversicherung, die Schadenersatzansprüche Dritter abdeckt.
Im Falle einer Trennung oder Scheidung muss daher erörtert werden, wer der aktuelle Versicherungsnehmer ist und ob diese behalten/an den anderen übertragen werden soll. Einer der Partner muss sich also jedenfalls rechtzeitig um einen neuen Versicherungsschutz kümmern.
Die Witwenpension ersetzt die entfallene Unterhaltsleistung. Primär kommen hierfür zwei Möglichkeiten in Betracht:
- Man erhält eine Witwenpension, wenn man für sich bei einer einvernehmlichen Scheidung einen Anspruch auf monatlichen Ehegattenunterhalt vereinbart hat. Erhält ein Unterhaltsberechtigter beispielsweise einen monatlichen Ehegattenunterhalt von EUR 500,00, so erhält er diesen Betrag nach Ableben des Unterhaltspflichtigen eben als Pensionsleistung.
- Im Falle einer streitigen Scheidung steht eine Witwenpension zu, wenn man aus dem alleinigen Verschulden des anderen geschieden worden ist und man danach einen Unterhalt zugesprochen bekommen hat.
In der Praxis kommt es immer zu Härtefällen und zwar dann, wenn die Ehe aus dem alleinigen Verschulden eines Ehepartners geschieden wird, dieser dann aber beispielsweise nach der Scheidung aber noch während des anschließenden Ehegattenunterhaltsverfahrens stirbt. In einem solchen Fall fehlt es an einem rechtswirksamen Rechtstitel für einen Anspruch auf Witwenpension.
In diesem Fäll gibt es eine gesetzliche Härtefallregelung, welche doch noch einen Anspruch auf Witwenpension begründet:
Hat der Ex-Partner nach einer Scheidung nachweislich einen Ehegattenunterhalt gezahlt, wird eine Witwenpension gewährt. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Ehe zumindest 10 Jahre gedauert hat und der verstorbene Ex-Partner nach Rechtskraft der Scheidung mindestens während des letzten Jahres vor seinem Tod Unterhalt gezahlt hat
Als Unterhalt gilt jener Betrag, der dazu dient, die notwendigen und üblichen materiellen Bedürfnisse zu befriedigen. Dazu zählen insbesondere Nahrung, Kleidung, Wohnung, medizinische Betreuung, Kultur- und Freizeitgestaltung usw.
Handelt es sich jedoch bei den Leistungen tatsächlich nur um einen Beitrag für das „Wirtschaften aus dem gemeinsamen Topf“ dann begründet das auch keinen Anspruch auf Witwenpension. Maßgeblich ist ausschließlich der Unterhaltscharakter der tatsächlichen Zahlung.
Hat der Ex-Partner nach der Scheidung zumindest ein Jahr vor seinem Ableben Beispielsweise EUR 800,00 an Ehegattenunterhalt bezahlt, so bekommt der unterhaltsberechtigte Ehepartner diesen Betrag von als Witwenpension ersetzt. Die geleistete Unterhaltszahlung des Verstorbenen ist vom Anspruchsteller zu beweisen.
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