Unterhalt
Kindes- und Ehegattenunterhalt
- Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewinn aus einem Unternehmen
- Arbeitseinkommen wie Gehälter, Löhne, Weihnachts-, Urlaubsgeld
- Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld
- Sonstige Einnahmen wie Renten, Pensionen, Versorgungsbezüge
Fragen und Antworten
Wir haben für Dich hier die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst und uns dabei um Verständlichkeit bemüht.
Das Gesetz sieht an sich vor, dass die Ehepartner die Verpflichtung trifft, zur Deckung er ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Wenn die Ehepartner im gemeinsamen Haushalt leben, so ist der Unterhalt grundsätzlich in natura zu leisten, also durch sogenannte „Naturalleistungen“ (Wohnung, Nahrung etc), aber auch durch Überlassung von Geld zur Deckung individueller Bedürfnisse (Taschengeld).
Nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist der Unterhalt grundsätzlich nur in Geld zu leisten. Verfügt der unterhaltsberechtigte Ehepartner über kein eigenes Einkommen, dann erhält er laut der Rechtsprechung 33 % des Nettoeinkommens des anderen Ehepartners. Dies gilt, wenn keine Kinder vorhanden sind.
Verfügt der unterhaltsberechtigte Ehepartner über ein eigenes Einkommen, dann erhält er 40 % des gemeinsamen Gesamtnettoeinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens.
Beispiel: Unterhaltsberechtigter verfügt über 1000 Euro netto, der Unterhaltsverpflichtete verfügt über 3000 Euro netto. Dann erhält der Unterhaltsverpflichtete 40% von 4000 Euro minus 1000, also 1600 minus 1000 = 600 Euro Unterhalt.
Diese Prozentsätze sind nur Richtwerte, denn sie können sich reduzieren, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner weitere Verpflichtungen hat (zB Abzug von je 4% für unterhaltsberechtigte Kinder).
Bei Scheidungen mit Schuldausspruch ist der überwiegend oder alleinig schuldige Partner verpflichtet, Unterhalt zu bezahlen. Trifft beide geschiedenen Ehegatten gleiches Verschulden, so hat grundsätzlich kein Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen. Es gibt aber Ausnahmen.
Hier kann grundsätzlich auf die Berechnungsparameter zum Unterhalt während aufrechter Ehe verwiesen werden (siehe oben). Zu berücksichtigen ist aber auch hier die Zumutbarkeit einer eigenen Erwerbstätigkeit.
Trifft laut Scheidungsurteil beide geschiedenen Ehegatten gleiches Verschulden, so hat grundsätzlich kein Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen. Nur wenn sich einer der Ehegatten nicht selbst erhalten kann, kann ihr/ihm vom Gericht ein Unterhaltsbeitrag zugebilligt werden.
Nach der Gerichtspraxis soll in solcher Zuschuss jedenfalls aber nur einen „relativ bescheidenen Teil“ des vollen Unterhalts ausmachen, d.h. durchschnittlich etwa zehn bis 15 Prozent des Nettoeinkommens der/des Verpflichteten.
Nachhaltige und grundlos böswillige Verweigerung des Kinderbesuchsrechtes durch die Unterhaltsberechtigte/den Unterhaltsberechtigten bewirken das Erlöschen dieses Billigkeitsanspruches auf Unterhalt.
Das kommt in der Praxis selten vor. In diesem Fall hat nur die Ehegattin/der Ehegatte Anspruch auf Unterhalt, die/der die Scheidungsklage nicht eingereicht hat.
Bei einer Scheidung ohne Schuldausspruch besteht darüber hinaus nur dann Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn dies der „Billigkeit“ entspricht, dies ist also dem Grund und der Höhe nach von den Bedürfnissen sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Eegatten und auch der sonstigen möglichen unterhaltspflichtigen Verwandten des vermeintlich unterhaltsberechtigten Ex-Ehegatten abhängig. Ein solcher Billigkeitsunterhalt ist daher nur nachrangig.
Wichtig sind also folgende Aspekte
- Verhältnisse der geschiedenen Eheleute während der Ehe und danach
- Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Verwandten
- Weitere Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
- Weitere Unterhaltspflichten
Ein Anrecht auf Unterhalt nach Scheidung kann auch aufgrund von Erziehung und Pflege eines gemeinsamen Kindes zugesprochen werden. Der Unterhaltsanspruch ist dabei unabhängig vom Verschulden der Scheidung.
Wenn dieser Ehegatte keine Erwerbsmöglichkeiten hatte und zukünftig hat z.B. wegen mangelnder beruflicher Ausbildung, Alter, Gesundheit, Dauer der Ehe, ist Unterhalt zu gewähren. Die Höhe des Unterhalts entspricht in diesem Fall ihrem/seinem Lebensbedarf.
Wenn der berechtigte Ehegatte aber z.B. schwerwiegende Eheverfehlungen begangen hat oder die Bedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt hat, vermindert sich der Unterhaltsanspruch oder besteht überhaupt nicht.
Ja, der nacheheliche Unterhaltsanspruch erlischt grundsätzlich mit einer Wiederverehelichung des unterhaltsberechtigten Teiles und ruht für die Dauer einer Lebensgemeinschaft. Gerade letzteres kann insoweit weitreichende Folgen haben, als durch eine Lebensgemeinschaft ja grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch gegen den Lebensgefährten begründet wird. Auch ist oft nicht ganz klar, ab wann schon vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann. Die Rechtsprechung ist hier aber eher strenger zu Lasten des Unterhaltsberechtigten. Im Einzelfall ist also auch hier eine rechtliche Beratung zu empfehlen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass auch nacheheliche Unterhaltsansprüche durch bestimmtes böswilliges Verhalten gegen den vormaligen Ehepartner verwirkt werden können und damit für immer verloren sind. In diesem Zusammenhang ist daher absolute Vorsicht geboten, vor allem was Verhaltensweisen gegen die berufliche Sphäre des Unterhaltspflichtigen betrifft (zB Anschwärzen beim Arbeitgeber, Anzeigen an das Finanzamt udgl).
Grundsätzlich gilt, dass auf eheliche Unterhaltsansprüche für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden kann. Zulässig wäre allenfalls nur ein Verzicht auf Unterhaltsleistungen für vergangene Zeiträume oder einzelne Teilbeträge. Nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (Trennung) kann ein Ehepartner jedoch wirksam auf weiteren Ehegattenunterhalt verzichten, wenn er erwerbsfähig ist oder sonst für den notwendigen Unterhalt gesorgt ist. Auch über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach einer Scheidung können die Ehepartner Vereinbarungen treffen. Im Rahmen einer einvernehmlichen Ehescheidung ist zudem jedenfalls auch über Fragen allfällige nacheheliche Unterhaltsansprüche betreffend eine Einigung zu finden (siehe dazu oben).
Achtung: Bevor irgendwelche Schritte in diese Richtung gesetzt oder Erklärungen abgegeben werden ist auf jeden Fall eine entsprechende rechtliche Beratung zu empfehlen, auch dahingehend, ob im Einzelfall die Einhaltung einer bestimmten Form (Notariatsakt) erforderlich ist.
Grundsätzlich ist der Kindesunterhalt einkommensabhängig und hängt auch von den sonstigen Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltsverpflichteten ab. In erster Linie wird Kindesunterhalt mit Prozentsätzen des monatlich durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen bemessen.
Bei Kindern bis zum Erreichen des 6. Lebensjahres beträgt dieser 16%, bis zum 10. Lebensjahr von 18%, bis zum 15. Lebensjahr 20% und danach 22% des durchschnittlichen Nettoeinkommens.
Gibt es andere unterhaltsberechtigte Kinder unter 10 Jahren ist ein Abzug von jeweils 1% vorzunehmen, für unterhaltsberechtigte Kinder über 10 Jahren von jeweils 2%. Ehegattenunterhaltsansprüche sind zwischen 1% und 3% zu berücksichtigen. Es gibt hier jedoch sogenannte „Luxusgrenzen“ also Maximalbeträge, die mit dem Zweifachen bzw. Zweieinhalbfachen der aktuellen Regelbedarfsätze betragen. Diese werden jährlich im Sommer vom Landesgericht für Zivilrechtssachen aktualisiert und auch im Internet publiziert ( siehe bspw. www.jugendwohlfahrt.at/unterhaltsrechner.php).
Zusätzlich zum laufenden monatlichen Unterhalt kann für bestimmte Bedürfnisse des Kindes (z.B. Zahnspange o.ä.) sogenannter Unterhaltssonderbedarf zugesprochen werden, wenn der laufende Unterhalt zur Deckung dieser Bedürfnisse nicht ausreichen sollte. Nicht jeder Zusatzaufwand ist aber zugleich Unterhaltssonderbedarf (z.B. Skikurs). Die Rechtsprechung ist hier recht Einzelfallbezogen, sodass für einen rechtsunkundigen Unterhaltspflichtigen oft nicht einfach zu sagen ist, was nun wirklich zusteht oder nicht. Im Zweifelsfall empfiehlt sich daher eine Abklärung im Rahmen einer Rechtsberatung.
Bei sogenannten überdurchschnittlichen Betreuungsleistungen des unterhaltspflichtigen Elternteiles, wenn also das betreffende Kind mehr in dessen Betreuung ist als von der Rechtsprechung als üblich angesehen wird, kann es darüber hinaus zu prozentmäßigen Abzügen von der nach den vorgenannten Parametern ermittelten Geldunterhaltspflicht kommen (10% bis 40%). Die Judikatur ist hier aber immer wieder recht schwankend, sodass eine generelle Aussage hier nicht getroffen werden soll.
Wird ein Kind zudem im Rahmen einer sogenannten Doppelresidenz von beiden Elternteilen zu mehr oder weniger gleichen Teilen betreut, ändert sich zudem das Modell der Unterhaltsbemessung (betreuungsrechtlicher Unterhalt). Im Wesentlichen findet dann unter Einbeziehung von Familienbeihilfe etc. eine Art geringfügiger Lebensstandardausgleich statt.
Auf Kindesunterhalt kann grundsätzlich nicht verzichtet werden, da es sich um den Rechtsanspruch des Kindes handelt.
Vereinbarungen zwischen den Eltern über Kindesunterhaltsansprüche sind zudem regelmäßig nur für den unterhaltspflichtigen Teil bindend, nicht aber für das Kind. Daher kann auch trotz einer außergerichtlichen Vereinbarung, mit der alles geregelt scheint, ein Unterhaltsverfahren bei Gericht eingeleitet werden. Hier ist also gerade aus Sicht des Unterhaltspflichtigen Vorsicht geboten und im Einzelfall eine rechtliche Beratung zu empfehlen!
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